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                          Stand 05/2023

Elternunterhalt

Einkommen - wie wird das ermittelt?

Für die Ermittlung des Einkommens sind folgende Punkte zu beachten:

· Nicht-Selbstständige

Bei Arbeitern, Angestellten, Beamten und Rentnern wird das das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zuzüglich des Weihnachts- und Urlaubsgeld summiert und das so ermittelte Jahreseinkommen durch 12 Monate geteilt.                                        Beim Bezug von Spesen erhöhen die Gerichte das Einkommen um 1/3 der erhaltenen Spesen.                                                                   Überstundenvergütungen erhöhen das Einkommen, soweit sie berufstypisch sind und regelmäßig anfallen.

· Selbstständige

Bei Selbstständigen werden die Einkünfte der vergangenen drei Kalenderjahre zugrunde gelegt und aus ihnen das durchschnittliche Einkommen ermittelt.        Wichtig: Steuerlich erlaubte Einkommensminderungen können für die Einkommensermittlung im Unterhaltsrecht u.U. unbeachtlich sein.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Auch hier wird der Durchschnitt aus den vergangenen drei Kalenderjahren ermittelt. Auch hier gilt, dass die zu versteuernde Einkünfte nicht unbedingt den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften entsprechen müssen.

 

Kapitaleinkünfte

 Kapitaleinkünfte erhöhen ebenfalls umgerechnet auf 12 Monate das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

 

Steuererstattung

Die Steuererstattung wird ebenfalls durch 12 aufgeteilt und erhöht so das monatliche Durchschnittseinkommen

 

Einkommensbereinigung - was kann das Einkommen mindern?

Es gibt eine Reihe von Positionen, die das zuvor ermittelte Einkommen mindern können:

 

· Darlehensverbindlichkeiten, auch für Konsumkredite, soweit diese aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltsverpflichtung bekannt wurde.

· Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen: z.B. Kinder , Ehegatte

· Altersvorsorge bei Nicht-Selbstständigen: insb. Riester-Rente, ggfs. auch Kapitallebens- und/oder Rentenversicherung bis maximal 5% des Bruttoeinkommens

· Altersvorsorge bei Selbstständigen: bis zu 25% des Bruttoeinkommens bei entsprechendem Nachweis

· Berufsbedingte Aufwendungen: z.B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc. Voraussetzung ist, dass solche tatsächlich anfallen.

· Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei Beamten und Selbstständigen   (ggfs. bei allen: Krankenzusatzversicherung)

· Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

· Andere Versicherungen

 

Selbstbehalt – wie wird der berechnet?

Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seinen Mindestselbstbehalt von 1.800 € bei Alleinstehenden und von 3.240 € bei Verheirateten, erhöht sich der Selbstbehalt mit dem Einkommen.
Bei alleinstehenden Unterhaltspflichtigen gilt: Die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens wird als zusätzlicher Selbstbehalt belassen. Hat der Unterhaltspflichtige beispielsweise ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.200 €, wird davon der Mindestselbstbehalt von 1.800 € abgezogen. Von dem verbleibenden Rest - hier also 400 € - erhöht die Hälfte, also ein Betrag von 200 € den Selbstbehalt. Ihm verbleiben 2000,00 €.

 

Was ist ein Wohnwert – wie wird der ermittelt?

Bewohnen Sie eine eigene Immobilie hat dieses als so genannter Wohnwert Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung.

Dieser wird subjektiv ermittelt, d.h. das der Mietzins ermittelt wird, den Sie entrichten müssten, wenn Sie eine Ihren Lebensverhältnissen entsprechende Wohnung anmieten müssten.

Es handelt sich also nicht um den Wert, den Sie bei einer Vermietung oder Anmietung ihrer Wohnimmobilie erzielen würden bzw. zahlen müssten.


Von diesem Wohnwert können sodann nicht nur die Zinsen, sondern auch die in den Raten enthaltenen Tilgungsanteile abgesetzt werden. Gleiches gilt für Prämien für eine Kapitallebensversicherung, wenn Sie damit ein so genanntes endfälliges Darlehen tilgen wollen.

Schwiegerkinder – wie werden diese berücksichtigt?

Auch die Einkünfte der Schwiegerkinder haben Einfluss auf den Elternunterhalt. Schwiegerkinder haften zwar nicht unmittelbar mit ihrem Einkommen für den Elternunterhalt. Aber wenn die Sozialämter die Leistungsfähigkeit des Ehegatten ermitteln, werden die Einkünfte des Schwiegerkindes berücksichtigt. Dies ist die sogenannte indirekte Schwiegerkindhaftung.
Denn die Schwiegerkinder sind ihren Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet.

 

 

 

Für Beratungen in diesem Bereich stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung!