Reform des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen (Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz)
Für Verbraucherinsolvenzen und Regelinsolvenzen wurde die Dauer bis zur Restschuldbefreiung ab dem 1.1.2021 auf drei Jahre verkürzt. Diese Verkürzung gilt jedoch nur für die erste Insolvenz.
Für Insolvenzen zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gilt eine Übergangsregelung. Hier wurde Dauer schrittweise verkürzt.
Darüber hinaus wurde die Sperrzeit nach Erhalt der Restschuldbefreiung und zehn auf elf Jahre verlängert. Weiterhin wurden neue Formulare für den Antrag eingeführt.
Nach dem neuen Recht muss der Schuldner sowohl bei der Erbschaft, als auch bei einer Schenkung die Hälfte an den Insolvenzverwalter abtreten.
Ebenso sind Lottogewinne und ähnliche Ausschüttungen vollständig an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
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